Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 

  1. Der Verein Schützenverein Bad Orb e.V. mit Sitz in Bad Orb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelnhausen eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage mittels Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden, der Durchführung von Traditionsveranstaltungen sowie der Jugendförderung und der Pflege der Kameradschaft und des Schützenbrauchtums.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. sowie des Hessischen Schützenverbandes e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.
  4. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.  
§ 2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. 

§ 4 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    c) Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Antragstellung erforderlich. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie eine Neuaufnahme.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären sich die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
  2. Es ist Ehrenpflicht für jedes Mitglied, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die Vereinsziele zu vertreten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die Satzungsregelungen sowie Vereinsordnungen zu befolgen. Weitere Pflichten können sich aus der Satzung oder Vereinsordnungen ergeben. 

§ 8 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum rechtmäßigen Ausscheiden aus dem Verein zu entrichten.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Zum Mitgliedsbeitrag kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Beiträge in Form von Umlagen, Arbeitsstunden oder finanzielle Ausgleichsleitungen festlegen. Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  4. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben., bzw. weiterzugeben. 

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigunsfrist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium erfolgen. Liegt die schriftliche Austrittserklärung erst nach dem 01.Oktober des Jahres vor, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Beiträge sind in diesem Falle in voller Höhe bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei ehrenrührigen Handlungen, bei Verletzung der Satzung oder Vereinsordnungen, bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins sowie auch bei verweigerter Beitragszahlung nach dreimonatigem Rückstand. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden beim Ausscheiden nicht zurückerstattet.
  4. Übt das Mitglied eine Funktion im Verein aus, so erlischt diese mit dem Austritt, bzw. Ausschluss. 

§ 10 Das Präsidium

  1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich aus dem geschäftsführenden sowie dem erweiterten Vorstand zusammen. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Oberschützenmeister sowie der Veranstaltungsleiter an. Zum erweiterten Vorstand zählen die Schützenmeister, der Jungschützenmeister, der Jungschützenwart sowie die Beisitzer. Die Zahl der Schützenmeister und der Beisitzer sowie die Amtsdauer des Präsidiums wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands umfassen vor allem
    a) Die Führung der Vereinsgeschäfte
    b) Die Verwaltung des Vereinsvermögens
    c) Die Besorgung des Ankaufs der für die Vereinszwecke nötigen beweglichen Gegenstände
    d) Die Anordnung größerer Schießen und Veranstaltungen
    e) Der Abschluss von Verträgen
    Dem erweiterten Vorstand obliegt die Wahrnehmung und Durchführung der vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Aufgaben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist das Präsidium berechtigt ein anderes Mitglied kommissarisch, bis zur nächsten Wahl an der Mitgliederversammlung einzusetzen.
  4. Die Beschlussfassung des Präsidiums erfolgt in den regelmäßigen Vorstandssitzungen, die Beschlüsse sind rechtsgültig bei Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  5. Bei Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und einmal jährlich als ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten, bzw. dessen Vertretung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Präsidenten einberufen werden und hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Präsident muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung, mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte.
  4. In der Mitgliederversammlung hat das Präsidium Tätigkeits- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
                  a) Die Entlastung des Präsidiums
                  b) Die Neuwahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
                  c) Die Beschlussfassung über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken
                  d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
                  e) Die Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
                  f) Die Festsetzung der Zahl der Schützenmeister und Beisitzer
                  g) Die Festsetzung der Amtsdauer des Präsidiums 
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium erfolgen.
  7. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen, sofern kein anderer Antrag aus der Mitgliederversammlung erfolgt. Wird der Antrag auf eine geheime Abstimmung aus den Reihen der Versammlung gestellt, so ist die Wahl per Stimmzettel, mit Hilfe der vorab ernannten Wahlhelfer, durchzuführen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Mehrwahlverfahren wie Blockwahlen sind nach Antrag aus den Reihen der Mitglieder und einstimmiger Abstimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Abstimmung „en block“ ist nicht möglich, wenn mehrere Kandidaten für einen Posten zur Verfügung stehen und es zu einer Stichwahl kommt.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entschiedet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
  9. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie den Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben. Diese werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Hessischen Schützenverband e.V. weitergeben. 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Orb, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  2. Die Auflösung oder Aufhebung, beziehungsweise Verschmelzung des Vereins ist zu beschließen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
    Die Auflösung, beziehungsweise Verschmelzung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde.


Bad Orb, den 29. März 1962
Neufassung vom 31. März 1977, vom 28. August 2002 sowie vom 11. Mai 2017