Allgemeines
Der Transport von Waffen stellt eine Unterart des Führens von Waffen dar. Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) führt eine Waffe, „wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um erlaubnispflichtige Feuerwaffen
oder erlaubnisfreie Luftdruckwaffen handelt.
Wer eine Waffe führen will, benötigt in der Regel einen Waffenschein, an dessen Erwerb der Gesetzgeber allerdings sehr strenge Voraussetzungen geknüpft hat. Für den Waffentransport gibt es jedoch
Ausnahmen, die in § 12 WaffG näher beschrieben sind und auf die nachfolgend, soweit sie für Schützenvereine relevant sind, ausführlich eingegangen wird.
Wer darf Transportieren
In erster Linie der in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragene Eigentümer selbst. Dabei sind die WBK und ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Kontrolle müssen diese Papiere auf
Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen (Polizei, Ordnungsamt) ausgehändigt werden.
Das Waffengesetz kennt aber noch zwei Ausnahmen, in denen Waffen transportiert werden dürfen, ohne dass der Transportierende im Besitz einer WBK für diese Waffen ist, nämlich
Im Fall 1) genügt es, wenn als Nachweis, dass es sich um eine registrierte Waffe handelt, eine amtlich bestätigte Fotokopie der WBK, in welcher die Waffe eingetragen ist, die eigene WBK und ein
amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Waffen in der WBK des/der Transportierenden eingetragen sind. So kann z.B. ein Gewehrschütze durchaus einen
Großkaliber‐Revolver transportieren.
Für die Schützenvereine ist jedoch insbesondere der zweite, unter 2) aufgeführte, Fall interessant, denn es kommt ständig vor, dass Vereinswaffen durch Mitglieder bzw. Beauftragte (z. B. Eltern
von Jungschützen) zu auswärtigen Wettkampforten zu transportieren sind. Der/die Transportierende darf in diesem Fall ausschließlich nach konkreten und schriftlich fixierten Weisungen des Vereins
tätig werden und keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis über die Waffe haben. Für jeden Transport ist deshalb ein entsprechender Beleg (Transportschein) auszustellen aus welchem sich ersehen
lässt, wann und aus welchem Anlass der Waffentransport erfolgt und welchen Weisungen der/die Transportierende unterliegt.
Soweit der/die Transportierende selbst keine WBK besitzt ist davon auszugehen, dass keine gründlichen waffenrechtlichen Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es zudem erforderlich,
diese Personen über die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport von Waffen zu unterrichten und die erforderlichen Weisungen möglichst präzise zu formulieren. Die Kenntnisnahme sollte in
jedem Fall von dem/der Transportierenden durch Unterschrift bestätigt werden.
Was ist beim Transport von Waffen zu beachten?
Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Schusswaffen selbst transportieren!
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) bedarf es nicht, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit (die Waffe ist nicht "mit wenigen Handgriffen" in den Anschlag
gebracht) von einem Ort zu einem anderen Ort befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des Waffenbesitzers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (§ 12
Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Das bedeutet für Sportschützen, dass von dieser Bestimmung folgende Transportfahrten erfasst werden:
Der Transport muss dabei möglichst direkt, ohne größere Pausen und Umwege erfolgen. Die Abholung anderer Wettkampfteilnehmer auf dem Weg zum Wettkampf und deren Zurückbringen ist gestattet.
Ebenso Fahrtunterbrechungen bei einer längeren Anreise zu einem Wettbewerb.
Wenn man das Fahrzeug länger verlässt und die Schusswaffe im verschlossenen Behältnis nicht mitnimmt, ist es eine nicht rechtmäßige Aufbewahrung. Ein kurzer Stopp (z.B. Raststätte) ist aber
erlaubt! Es sollte nicht von außen erkennbar sein, dass man Schusswaffen transportiert.
Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein), in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Da bei den meisten Kraftfahrzeugen
der Kofferraum nicht rundum gesichert ist, sondern durch Umlegen der Rücksitze zugänglich ist, genügt es nicht, die Waffe nur in den Kofferraum zu legen. Ohnehin wird jeder Schütze einen
Waffenkoffer oder Waffenfutteral besitzen, in welchem er seine Waffe(n) transportiert.
An den Verschluss des Koffers oder Futterals an sich werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei einem Waffenfutteral genügt es z.B. wenn ein Doppel‐Reißverschluss vorhanden ist, der mit
einem Vorhängeschloss gesichert werden kann. Ist nur ein einfacher Reißverschluss vorhanden, muss am Futteral selbst eine Vorrichtung vorhanden sein, an welche der Verschluss des Futterals
angeschlossen werden kann.
Bei Waffenkoffern sollten die Schlösser fest angebracht bzw. in die Schnappverschlüsse integriert sein. Sofern keine Schlösser vorhanden sind, sollte der Koffer über die Möglichkeit verfügen,
Vorhängeschlösser anzubringen. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht möglich ist. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht durch
einfaches Öffnen des Transportbehältnisses, sondern nur durch dessen Beschädigung oder Zerstörung möglich ist.
Munition
Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ in einem verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen,
wie sie normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass
die Munition von der Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die Verpackung der Munition reicht aus. Diabolos sind keine Munition und können
ohne weiteres zusammen mit der Luftdruckwaffe transportiert werden.
Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) keine
Anwendung. Trotzdem sind immer die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf Munition oder Waffe nehmen können. Empfehlenswert ist es deshalb,
die Munition separat mitzunehmen. Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen. Die nicht verwendete Munition ist dem WBK-Inhaber bei Rückgabe der Waffe restlos zu übergeben.