Sicherheit im Schießsport

Das deutsche Waffengesetz ist eines der strengsten weltweit. Für den Deutschen Schützenbund und alle seine Verbandsuntergliederungen hat Sicherheit höchste Priorität. So werden unsere Mitglieder regelmäßig über Neuerungen des Waffengesetzes informiert, zugleich wird die Einhaltung der Vorschriften von den zuständigen Behörden genau kontrolliert. Nur wer strenge Kriterien erfüllt, darf das Sportschießen mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen ausüben. Erlaubnispflichtige Sportwaffen und ihre Munition dürfen erst nach einem Jahr aktiver Mitgliedschaft in einem Schützenverein und dem Nachweis eines Bedürfnisses beantragt werden. Zuvor muss eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden. Jeder Kauf einer erlaubnispflichtigen Sportwaffe muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden, alle relevanten Daten werden an das Nationale Waffenregister gemeldet. Neben dem nötigen Alter, der behördlich regelmäßig überprüften Eignung und Zuverlässigkeit sowie dem regelmäßigen sportlichen Schießen in einem Verein müssen Sportschützinnen und Sportschützen selbstverständlich strenge Aufbewahrungsvorschriften für ihre Waffen erfüllen. Und auch dann bleiben sie weiter unter staatlicher Aufsicht mit gebührenpflichtigen Kontrollen durch die Behörden - damit das Sportschießen sicher bleibt.

Seit dem Bestehen des Schützenvereins e.V. Bad Orb hat es im Verein noch nie einen Unfall oder eine Verletzung durch eine Waffe gegeben. Viele Mitglieder haben einen Nachweis in Waffensachkunde erworben, weitere Mitglieder sind als Schießleiter ausgebildet oder besitzen sogar die Jugendbasislizenz.

Minderjährige dürfen gem. § 27 Abs. 3 WaffG 2009 unter folgenden Bedingungen schießen:
Druckluft-, Federduck- oder CO2-Waffen

  • unter 12 Jahren - Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und behördlicher Erlaubnis (Ausnahme vom Alterserfordernis) und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson.
  • unter 14 Jahren - Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson.
  • unter 16 Jahren - Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern.
  • unter 18 Jahren - Keine Beschränkung.
  • ab 18 Jahren - Keine Beschränkung.


Schusswaffen bis Kal. 5,6 mm (.22 lfB) mit Randfeuerzündung und einer Energie bis 200 Joule und Einzelladerlangwaffen im Kaliber 12 oder kleiner

  • unter 12 Jahren - Verboten
  • unter 14 Jahren - Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und behördlicher Erlaubnis (Ausnahme vom Alterserfordernis) und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson.
  • unter 16 Jahren - Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson.
  • unter 18 Jahren - Keine Beschränkung.
  • ab 18 Jahren - Keine Beschränkung.