Waffenerwerb

Mit Eintritt in einen Schießsportverein, beginnt eine Art Probezeit für den Schützen. Er muss nun mit dem Training beginnen, denn nur wer mindestens 18 Mal in 12 Monaten trainiert und dies gegenüber der Waffenbehörde nachweist, hat überhaupt ein Bedürfnis eine Waffe zu erwerben. Zum Nachweis führt jeder Sportschütze ein Schießbuch, in dem festgehalten wird, wann er welche Disziplin geschossen hat. Der jeweilige diensthabende Schützenmeister des Vereins unterzeichnet den Eintrag, welcher somit als Schießnachweis bei der Beantragung dient. 

 

Innerhalb des „Bewährungsjahres“ muss der Schütze zudem eine staatlich anerkannte Waffensachkundeprüfung ablegen. Die Sachkundeprüfung wird in regelmäßigen Abständen direkt bei uns im Verein durchgeführt. Es gibt eine theoretische und praktische Prüfung. Wer besteht, erhält ein Sachkundezeugnis.

 

Wer Waffen legal erwerben will, muss die sichere Aufbewahrung gewährleisten. Deswegen muss vor dem Erwerb einer Waffe ein genormter Tresor angeschafft werden, der mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entspricht (Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab 2017 beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt.). Beim Beantragen einer Waffenbesitzkarte wird der Waffenbehörde durch Rechnungen und Fotos nachgewiesen, dass die Waffen auch sicher verwahrt werden können. 

 

Hat der Schütze nun nach einem Jahr ein Bedürfnis, die notwendige Sachkunde und die geeignete Möglichkeit zur sicheren Verfahrung von Waffen und Munition, kann er beim Verein den Kauf einer bestimmten Waffe für eine bestimmte sportliche Disziplin beantragen.

 

Nach Prüfung des Vereinsvorstands und des Bezirks wird der Antrag samt Schießnachweise an den Schießsportverband gesendet. Der Verband prüft dann die Einträge im Schießbuch und stellt fest, ob ein sportliches Bedürfnis besteht. Dies ist der Fall, wenn an Wettkämpfen teilgenommen und regelmäßig trainiert wurde.

 

Nach Zustimmung des Verbands folgt der erste Gang zur Waffenbehörde, wo alle Unterlagen eingereicht werden und eine Waffenbesitzkarte beantragt wird. Die Behörde durchleuchtet den Antragsteller dann über das Bundeszentralregister (Führungszeugnis, kurz: BZR) und das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (laufende Verfahren, kurz: ZStV). Liegen keine Einträge und keine Waffenbesitzverbote vor, wird die Waffenbesitzkarte genehmigt und kann vom Antragsteller abgeholt werden.  

 

Die Überprüfung geschieht übrigens regelmäßig automatisiert, so dass bei rechtsuntreu gewordenen Bürgern die Waffen eingezogen werden können. Bei der Abholung der Waffenbesitzkarte wird dann der Kauf der ersten Waffe über einen sogenannten Voreintrag beantragt.  

 

Nach Abwicklung des Kaufgeschäftes und Übernahme der Waffe, muss innerhalb von 14 Tagen der Kauf an die Behörde gemeldet werden. Zudem muss der Verkäufer den Verkauf melden. Das bedeutet in der Praxis, dass Käufer und Verkäufer zu ihrer örtlichen Waffenbehörde gehen und die Waffe ein- bzw. austragen lassen. Dabei wird festgehalten, wann die Waffen von wem gekauft, und beim Verkäufer an wen verkauft wurde. So ist „der Besitzweg“ einer legalen Waffe klar nachvollziehbar, denn die Daten werden selbst nach Vernichtung einer Waffe noch 30 Jahre lang aufbewahrt. Erst danach werden sie gelöscht.

 

Wird eine zweite Waffe beantragt, dann wiederholt sich das Ganze selbstverständlich. Zudem gibt es noch die Einschränkung, dass in einem halben Jahr nur zwei Waffen erworben werden können.

 

Eine Besonderheit gibt es im Waffenrecht allerdings noch: Wer unter 25 Jahren ist und eine Kurzwaffe (Revolver/Pistole) in einem Kaliber größer als .22lfB (Kleinkaliber) erwerben will, der muss das Gutachten einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vorlegen, welches attestiert, dass der Antragsteller die persönliche Eignung dazu besitzt.

 

Hier geht's zur Seite des Hessischen Schützenverbandes mit weiteren Informationen sowie den Antragsformularen.